§ 9 Kassenführung und -prüfung

  1. Die Kassengeschäfte werden von der Kassenwartin oder dem Kassenwart in der einfachen Form der Einnahme- und Ausgabewirtschaft geführt. Das Kassenbuch ist so einzurichten, dass es gleichzeitig als Jahresrechnung dient. Das Kassenbuch kann auch in elektronischer Form geführt werden.


  2. Die Kassenwartin oder der Kassenwart hat zur ordentlichen Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Die Rechnung ist von den Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern zu prüfen.